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und 5.00 Uhr. ... Von diesen Uhrzeiten kann abgewichen werden, wenn das Schiff mit einem von der zustandigen Behorde zugelassenen Fahrtenschreiber begabt ist. Dieser Fahrtenschreiber muss wenigstens seit dem Beginn der letzten ununterbrochenen 8 und betreffend 6 Ruhezeite eingeschaltet und fur die Kontrollorgane jederzeit zuganglich sein. 4. În bestimmten Sektoren der schiffbaren Binnengewasser kann die Behorde verschiedene Betriebsformen fordern, als diejenige în diesem Artikel angebrachte Betriebsformen(ANR). - V. - Mindestruhezeit (Art. 9 - von der Normen) 1. În der Betriebsform A1 hat jedes
ANEXE din 3 aprilie 2009 la Ordinul nr. 434 din 2009 *). In: EUR-Lex () [Corola-website/Law/216895_a_218224]
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Ruhezeit von 24 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden. Die Mitglieder unter 18 Jahre Alt haben die Ruhezeit mindestens zweimal 6 Stunden unterbrochene Stunden betragen. 4. Wahrend seiner Mindestruhezeit darf ein Mitglied der Besatzung nicht eingesetzt werden, auch nicht fur die Uberwachungsfunktionen oder Bereitschaftsdienst. Die Wache und die Uberwachung uber die Halteschiff sind nicht als Pflichte betrachten. 5. Regelungen arbeitsrechtlicher Art fur eine langere Ruhezeit bleiben unberuhrt. 6. Der Inhaber oder Schiffsoperateur ist verpflichtet, jahrlich eine innere Kontrolle uber die
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Stunden unterbrochene Stunden betragen. 4. Wahrend seiner Mindestruhezeit darf ein Mitglied der Besatzung nicht eingesetzt werden, auch nicht fur die Uberwachungsfunktionen oder Bereitschaftsdienst. Die Wache und die Uberwachung uber die Halteschiff sind nicht als Pflichte betrachten. 5. Regelungen arbeitsrechtlicher Art fur eine langere Ruhezeit bleiben unberuhrt. 6. Der Inhaber oder Schiffsoperateur ist verpflichtet, jahrlich eine innere Kontrolle uber die Einhaltung von den Schiffsleiter die Schifffahrtszeit, die Unterbrechung der Schifffahrtszeit und die Ruhezeit auszufuhren. VI. - Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform (Art. 10
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der Normen) 1. Ein Wechsel oder eine Wiederholung der Betriebsform nach Massgabe der Vorschriften sein: a) Von der Betriebsform A1 darf nur dann în die Betriebsform Art A2 gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine achtstundige Ruhezeit, wovon 6 Stunden ausserhalb der Fahrt liegen mussen, eingehalten und nachgewiesen haben und die fur die Betriebsform A2 vorgeschriebene Verstarkung an Bord ist. b) Von der Betriebsform A2
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A2 gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine achtstundige Ruhezeit, wovon 6 Stunden ausserhalb der Fahrt liegen mussen, eingehalten und nachgewiesen haben und die fur die Betriebsform A2 vorgeschriebene Verstarkung an Bord ist. b) Von der Betriebsform A2 darf nur dann în die Betriebsform Art A1 gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform A1 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar
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eingehalten und nachgewiesen haben und die fur die Betriebsform A2 vorgeschriebene Verstarkung an Bord ist. b) Von der Betriebsform A2 darf nur dann în die Betriebsform Art A1 gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform A1 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine achtstundige Ruhezeit ausserhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben. c) Von der Betriebsform B darf nur dann în die Betriebsform A1 oder A2 gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der
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unmittelbar vor dem Wechsel eine achtstundige Ruhezeit ausserhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben. c) Von der Betriebsform B darf nur dann în die Betriebsform A1 oder A2 gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform A1 und A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine sechs- und achtstundige Ruhezeit ausserhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben. d) Von der Betriebsform A1 oder A2 darf nur dann în die Betriebsform B gewechselt werden, wenn
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dem Wechsel eine sechs- und achtstundige Ruhezeit ausserhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben. d) Von der Betriebsform A1 oder A2 darf nur dann în die Betriebsform B gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform B bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- und sechsstundige Ruhezeit ausserhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben und die fur die Betriebsform B vorgeschriebene Verstarkung an Bord ist. e) Von der Betriebsform A1 oder A2 darf
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în die Betriebsform B gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform B bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- und sechsstundige Ruhezeit ausserhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben und die fur die Betriebsform B vorgeschriebene Verstarkung an Bord ist. e) Von der Betriebsform A1 oder A2 darf nur gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die Wiederholung die fur die Betriebsform A1 oder A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar
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der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben und die fur die Betriebsform B vorgeschriebene Verstarkung an Bord ist. e) Von der Betriebsform A1 oder A2 darf nur gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die Wiederholung die fur die Betriebsform A1 oder A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine sechs- und achtstundige Ruhezeit ausserhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben. 2. În allen Veranderungsfallen der Betreiebsform mussen der Inhalter, der Operateur oder der Schiffsleiter die Besatzungsliste gemass
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Mindestsicherheitsbesatzung sichern. VII. - Bordbuch - Fahrtenschreiber (Art. 11 - von der Normen) 1. An jedem Schiff ist im Steuerhaus ein Bordbuch, deren die anwesenden Normen angewendet sind, muss mân ein Bordbuch haben. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufullen. Verantwortlich fur das Mitfuhren des Bordbuches und fur die Eintrage ist der Schiffsfuhrer. 2. Das Bordbuch ist von der Behorde (ANR) - durch die Hafensfuhrer - ausgestellt. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen
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11 - von der Normen) 1. An jedem Schiff ist im Steuerhaus ein Bordbuch, deren die anwesenden Normen angewendet sind, muss mân ein Bordbuch haben. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufullen. Verantwortlich fur das Mitfuhren des Bordbuches und fur die Eintrage ist der Schiffsfuhrer. 2. Das Bordbuch ist von der Behorde (ANR) - durch die Hafensfuhrer - ausgestellt. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen amtlichen Schiffsnummer, muss von der Behorde
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Die Ausstellung der nachtraglicheren Bordbucher muss im Zertifikat einschreiben. Ein neues Bordbuch kann nicht ausgestellt sein, nur als mân das vorige Bordbuch vorstellt. 3. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar 'ungultig' gekennzeichnet und dem Schiffsfuhrer zuruckgegeben werden und muss an Bord fur 6 Monaten von der letzten Aufnahme behaltet. Fur die Aufhebung will mân den leeren Ort an die Seite mit dem letzten Schriftsstuck und auch 2 oder 3 folgenden Seiten absperren. Șo muss mân schreiben: Das neues Bordbuch wird ausgestellt und
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und auch 2 oder 3 folgenden Seiten absperren. Șo muss mân schreiben: Das neues Bordbuch wird ausgestellt und die Gegenwart wird aufgehebt.' (Datum, Ștempel und Behordesunterschrift). 4. Die technische Inspektion des Fahrtenschreiber macht mân uber die Normen von den Ministerium fur Verkehr und Infrastruktur. Die wirtschafliche Agenten, die Fahrtenschreiber montieren, nachprufen, eichen und unterhalten, - sind die jenige, die von dem Rumenisch Naval Behorde berechtigt sind. 5. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind wahrend 6 Monaten nach der letzten Aufzeichnungen an Bord aufzubewahren
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eichen und unterhalten, - sind die jenige, die von dem Rumenisch Naval Behorde berechtigt sind. 5. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind wahrend 6 Monaten nach der letzten Aufzeichnungen an Bord aufzubewahren. 6. Bei einem Austausch oder einer Verstarkung der Besatzung muss fur jedes neue Besatzungsmitglied eine Beschreibung nach einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- und Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, beiliegen. 7. Die nach dem Wechsel der Betriebsform notwendige
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letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, beiliegen. 7. Die nach dem Wechsel der Betriebsform notwendige Eintragungen mussen auf einer neuen Seite des Bordbuches eingetragen werden. 8. Nummer 2 der Anleitung zur Fuhren des Bordbuches, wonach ein einziges Schemă pro Fahrt fur die Eintragungen der Ruhezeiten genugt, gilt nur fur Besatzungsmitglieder în der Betriebsform B. În den Betriebsform A1 und A2 mussen fur jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende der Ruhezeiten jeden Tag der Fahrt eingetragen werden. VIII. - Ausrustung der Schiffe (Art. 12
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des Bordbuches eingetragen werden. 8. Nummer 2 der Anleitung zur Fuhren des Bordbuches, wonach ein einziges Schemă pro Fahrt fur die Eintragungen der Ruhezeiten genugt, gilt nur fur Besatzungsmitglieder în der Betriebsform B. În den Betriebsform A1 und A2 mussen fur jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende der Ruhezeiten jeden Tag der Fahrt eingetragen werden. VIII. - Ausrustung der Schiffe (Art. 12 - von der Normen) 1. Unbeschadet der ubrigen Bestimmungen dieser Verordnung mussen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbande und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren
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Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrustungsstandards genugen: 1.1. Standard S1 a) Die Antriebsanlagen mussen șo eingerichtet sein, dass die Veranderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann. Die fur den Fahrbetrieb erfoderlichen Hilfsmachinen mussen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden konnen, es șei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen wahrend jeder Fahrt ununterbrochen mit; ... b) În den Gefahrenbereichen: ... - der Temperatur des Kuhlwassers zu der Hauptmotoren - des
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mussen motorisiert sein; ... j) Die haupsachliche Befehls und Kontrollsapparat mussen ergonomisch aufgelegt sein; ... k) Notwendige Ausrustung în Ubereinstimmung mit Beilage nr. 7 den Normen muss von der Fuhrerstand kontrolliert sein; ... l) Die Schiff muss mit einem Radiotelephon în metrischen Welle fur Kommunikation Schiff - Schiff und nautische Bericht ausgestattet sein. ... 1.2. Standard S2 a) Fur einzeln fahrende Motorschiffe: ... - Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit einer vom Steuersstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage b) Fur Motorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen: ... - Der Standard
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Notwendige Ausrustung în Ubereinstimmung mit Beilage nr. 7 den Normen muss von der Fuhrerstand kontrolliert sein; ... l) Die Schiff muss mit einem Radiotelephon în metrischen Welle fur Kommunikation Schiff - Schiff und nautische Bericht ausgestattet sein. ... 1.2. Standard S2 a) Fur einzeln fahrende Motorschiffe: ... - Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit einer vom Steuersstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage b) Fur Motorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen: ... - Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit einer vom Steuersstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage c) Fur
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und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manovriereigenschaften gewahrleisten. 2. Die Erfullung oder Nichterfullung der Vorschriften nach 1 wird von der Zulanungsurkunde gegeben. *1) Einen von den Matrosenkann mit einem Maschinist ersetzt sein. *2) Die Behorde (ANR) kann eine untere Qualification fur einen von den Matrose vorsehen X. *3) Das Wort, Leichter'bedeutet eine Leichter unter Europa Norm ÎI oder seine Gleichwertigungen în die maxime Lange von 76,5 m. Das Leichter = 2 oder mehrere Leichter gebunden mit eine maxime Lange von
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oder seine Gleichwertigungen în die maxime Lange von 76,5 m. Das Leichter = 2 oder mehrere Leichter gebunden mit eine maxime Lange von 76,5 m und eine maxime Breite von 15 m. *4) Die Behorde kann eine untere Altersgrenze fur einen von den Matrose vorsehen. *5) Einen von den Matrose kann mit einem Maschinist ersetzt sein. 1. Die Behorde (ANR) kann eine obligatorische Mindestbesatzung verschieden fur den Geleitschiffe mit einen maximum Lange von 86 m und Breite von 15 m
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und eine maxime Breite von 15 m. *4) Die Behorde kann eine untere Altersgrenze fur einen von den Matrose vorsehen. *5) Einen von den Matrose kann mit einem Maschinist ersetzt sein. 1. Die Behorde (ANR) kann eine obligatorische Mindestbesatzung verschieden fur den Geleitschiffe mit einen maximum Lange von 86 m und Breite von 15 m haben. 2. Die Schlepkohn sind gleich Leichter gestellt. 3. Die Leichter mit Lange weniger oder gleich mit 89.0 sind dieselbe Leichter unter Europa Norm ÎI
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Wenn die Ausrustung eines Motorschiffes, eines Schubboots, eines starreren Verbands, einer anderen starren Zusammenstellung oder eines Fahrgastschiffs entspricht nicht den Betreiebsformen 12 Abschnitt (1) von der Entscheidung, muss die Mindestbesatzung în: den Betreiebsformen A1 und A2 und mit 2 Matrose fur den Betreiebsformen B ist zusatslich nur mit einem Matrose anstatt 2. 2. Werden eine oder mehrere Anforderungen nach Art. 12 Abschnitt (1) lit. a), b) und c) von derselben Entscheidung nicht gemacht ist: - Ist în den Betreiebsformen A1 und A2
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2. Werden eine oder mehrere Anforderungen nach Art. 12 Abschnitt (1) lit. a), b) und c) von derselben Entscheidung nicht gemacht ist: - Ist în den Betreiebsformen A1 und A2 der Matrose durch einen Maschinist; - beide Matrose mussen mit 2 Maschinist fur den Betreiebsform B ersetzt sein. XIII. - Mindestbesatzung der ubrigen Fahrzeuge 1. Die minimum Sichertheitsbesatzung fur andere Schiffstypen, andere als die jenige von den Abschnitten 16, 17 und 18 von 'der Normen uber die Festsetzung der minimum Sichertheitsbesatzung an den schiffbaren
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