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ausgeraumt werden konnen, konnen diese Reisen fur die Berechnung der Fahrzeit oder als nachgewiesene Streckeinfahrten nicht berucksichtigt werden. 2) Pflichten der Schiffsfuhrer Er hat im Schifferdienstbuch die Eintragungen uber seine eigene Person und regelmassig Eintragungen uber Fahrzeiten und Streckenfahrten vorzunehmen und es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhaltnisses sicher aufzubewahren. Auf Wunsch des Inhabers ist diesem das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzunglich auszuhandigen. 3) Pflichten der zustandigen Behorde Sie hat die Pflicht, aber auch das Recht, vorgelegte Dienstbucher zu
ANEXE din 3 aprilie 2009 la Ordinul nr. 434 din 2009 *). In: EUR-Lex () [Corola-website/Law/216895_a_218224]
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Er hat im Schifferdienstbuch die Eintragungen uber seine eigene Person und regelmassig Eintragungen uber Fahrzeiten und Streckenfahrten vorzunehmen und es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhaltnisses sicher aufzubewahren. Auf Wunsch des Inhabers ist diesem das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzunglich auszuhandigen. 3) Pflichten der zustandigen Behorde Sie hat die Pflicht, aber auch das Recht, vorgelegte Dienstbucher zu prufen und je nach Ergebnis mit den entsprechenden Kontrollvermerk zu versehen. În diesem Zusammenhang darf sie auch die Vorlage von Bordbuchern vollstandig
ANEXE din 3 aprilie 2009 la Ordinul nr. 434 din 2009 *). In: EUR-Lex () [Corola-website/Law/216895_a_218224]
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2.2. Als "Dienstantritt" gilt der Tag, ăn dem der Inhaber des Schifferdienstbuches seine Tatigkeit an Bord aufnimmt. Als "Dienstantritt" gilt der Tag, ăn dem der Inhaber des Schifferdienstbuches seine Tatigkeit an Bord oder seine bisherige Funktion beendet. 3. Fahrzeiten und Streckenfahrten im Jahr 3.1. Einzutragen sind die einzelnen Reisen zur Berechnung der Fahrzeiten und fur den Nachweis der Streckenfahrten. Dabei sind unter der Rubrik "Reise von ..." der Abgangsort und unter "nach ..." der am weitesten berg- oder talwarts gelegene Zielort
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Eintragung eforderlich, wenn das Schiff în ein anderes Gewasser einfahrt oder aus diesem zuruckkehrt. 3.2 Abweichend von Nr. 1.3 und 3.1 genugen bei regelmassigem Einsatz eines Fahrzeuges auf einer kurzen Strecke (z.B. zehn gleiche Reisen hintereinader) und im Pendelverkehr (z.B. Tagesausflugsfahrten der ortlichen Fahrgastschiffahrt, Baustellenverkehr) monatlich zusammengefasste Angaben der befahrenen Strecke, der Anzahl der Fahrten (dem Abgangsort vorangestellt) und der Gesamtfahrzeit. 3.3. Es sind einzutragen unter (C) "Reisebeginn" der Abfahrtstag vom Abgangsort; (D) "Unterbrechungstage" die
ANEXE din 3 aprilie 2009 la Ordinul nr. 434 din 2009 *). In: EUR-Lex () [Corola-website/Law/216895_a_218224]
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ist; (E) "Reisende" der Ankunftstag am Zielort; (F) "Anzahl Fahrtage auf dem Rhein" die reinen Fahrtage auf dem Rhein; (G) "Anzahl Fahrtage ausserhalb des Rheins" die reinen Fahrtage ausserhalb des Rheins; (H) "Gesamtanzahl Fahrtage" die Differenz aus "Reisebeginn" (C), "Reiseende" und "Unterbrechungstage" (D); (I) "Unterschirift des Schiffsfuhrers". 3.4. Bei jeden Wechseldes Schiffs ist eine neue Zeile zu beginnen. 3.5. Die Ubereinstimmung mit dem Bordbuch (s. nr. 1.3) ist gegeben, wenn fur die gesamte Reise der Abgangsort mit Abfahrtsdatum
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jeder Seite sind folgende Eintragungen zu machen: - Die Betriebsform (nach jedem Wechsel der Betriebsform mussen notwendige Eintragungen mussen auf einer neuen Seite eingetragen werden) - Sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt: Spalte 1 - Datum (Tag und Monat) Spalte 2 - Uhrzeit (Stunde und Minute) Spalte 3 - Ort des Beginns der Fahrt Spalte 4 - Strom-Kilometerangabe fur diesen Ort - Sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht: Spalte 1 - Datum (Tag und Monat) sofern es sich vom Fahrantrittsdatum unterscheidet Spalte 4 - Strom-Kilometerangabe fur diesen Ort Spalte 4
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sofern es sich vom Fahrantrittsdatum unterscheidet Spalte 4 - Strom-Kilometerangabe fur diesen Ort Spalte 4 - Strom-Kilometerangabe fur diesen Ort - Sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht: Spalte 1 - Datum (Tag und Monat) sofern es sich vom Fahrantrittsdatum unterscheidet Spalte 5 - Uhrzeit (Stunde und Minute) Spalte 6 - Ort, wo das Fahrzeug stilliegt Spalte 7 - Strom-Kilometerangabe fur diesen Ort - Sobald das Fahrzeug seine Fahrt wiederaufnimmt: gleiche Eintragungen, sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt - Sobald das Fahrzeug seine Fahrt beendet: gleiche Eintragungen, sobald das Fahrzeug die
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Besatzung konnen sein: Leichtmaschinist, Leichtmatrose, Matrose, Bootsmann, Maschinist (Offiziermechaniker/Motorenwart), Chefmechaniker, Steuermann (Offizieraufdeck), Schiffsfuhrer. ... b) Die Amten an Schiffsbord fur die schiffbaren Binnengewasser konnen nur von Personen entfullt sein, die enthaltende oder wiederbestatigende Bescheinigungspapiere gemass der Vorschrift derAusbildungsstandarde, der Zustandigkeitsbestatigung und die Austellung des Brevet- und Zertifikatsleistung der Navigationspersonal fur die Binnenschiffe unter rumanischen Flagge haben, und die den Beweis machen, dass sie wenigstens die notige minimum Alter haben und die Gesundheitszustande unterwegs den gultigen naționalen Regelungen und die internationalen Vereinbarungen
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die enthaltende oder wiederbestatigende Bescheinigungspapiere gemass der Vorschrift derAusbildungsstandarde, der Zustandigkeitsbestatigung und die Austellung des Brevet- und Zertifikatsleistung der Navigationspersonal fur die Binnenschiffe unter rumanischen Flagge haben, und die den Beweis machen, dass sie wenigstens die notige minimum Alter haben und die Gesundheitszustande unterwegs den gultigen naționalen Regelungen und die internationalen Vereinbarungen erfulen, woran Rumanien teilnimmt; ... c) Um der Befehl einer Radarschiff zu erlauben, muss der Schiffsleiter ein spezielles von der Behorde ausgestelltes Zertifikat haben, șo ist es ein Beweis seines
ANEXE din 3 aprilie 2009 la Ordinul nr. 434 din 2009 *). In: EUR-Lex () [Corola-website/Law/216895_a_218224]
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derAusbildungsstandarde, der Zustandigkeitsbestatigung und die Austellung des Brevet- und Zertifikatsleistung der Navigationspersonal fur die Binnenschiffe unter rumanischen Flagge haben, und die den Beweis machen, dass sie wenigstens die notige minimum Alter haben und die Gesundheitszustande unterwegs den gultigen naționalen Regelungen und die internationalen Vereinbarungen erfulen, woran Rumanien teilnimmt; ... c) Um der Befehl einer Radarschiff zu erlauben, muss der Schiffsleiter ein spezielles von der Behorde ausgestelltes Zertifikat haben, șo ist es ein Beweis seines Prufungserfolgs betreffs seinen beruflichen Kenntnisse zur Sache (ANR
ANEXE din 3 aprilie 2009 la Ordinul nr. 434 din 2009 *). In: EUR-Lex () [Corola-website/Law/216895_a_218224]
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des artzlichen Zeugnises verlangern. ... d) Die Behorde (ANR) wird das Bescheinigungspapier nur den Knadidaten senden, die die forderte Zustande zum Abschinitt a) und b) erfullen. ... III. - Nachweis der Befahigung - Schifferdienstbuch 1. Schifferdienstbuch enthaltet: a) Allgemeine Angaben, wie die arztliche Zeugnisse und die Befahigung des Inhabers; ... b) Spezifische Angaben uber die ausgefuhrten Reisen und den besetzten Amten an Schiffsbord, durch den er die Schiffsperiode rechtfertigen und liegt die tatsachliche Schifffahrtszeit und die Sektoren an bestimte inneren schiffbaren Wasser zuruck; ... c) Die Behorde
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Schifferdienstbuch 1. Schifferdienstbuch enthaltet: a) Allgemeine Angaben, wie die arztliche Zeugnisse und die Befahigung des Inhabers; ... b) Spezifische Angaben uber die ausgefuhrten Reisen und den besetzten Amten an Schiffsbord, durch den er die Schiffsperiode rechtfertigen und liegt die tatsachliche Schifffahrtszeit und die Sektoren an bestimte inneren schiffbaren Wasser zuruck; ... c) Die Behorde ist verantwortlich fur die Datenaufnahme mit der Allgemeineschriftart versehen zum Abschnitt a), und der Schiffsleiter ist verantwortlich fur die Datenaufnahme versehen zum Abschnitt b). 2. Alle Mitglieder mussen im
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anerkannt gultigen Dienstbuches sein. Diese Person wird als Inhaber des Schifferdienstbuches bezeichnet. Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch: a) Bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsfuhrer auszuhandigen; ... b) Ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal innerhalb 12 Monaten einer ortlichen zustandigen Behorde vorzulegen und mit dem Kontrollvermark versehen zu lassen. ... 3. Der Schiffsfuhrer hat. a) Im Schifferdienstbuch regelmassig alle Eintragungen nach Massgabe der Anweisungen zur Fuhren des Schifferdienstbuches vorzunehmen; ... b) Es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhaltnisses sicher im Steuerhaus zu
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a) Im Schifferdienstbuch regelmassig alle Eintragungen nach Massgabe der Anweisungen zur Fuhren des Schifferdienstbuches vorzunehmen; ... b) Es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhaltnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren; ... c) Dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzuglich auszuhandigen. 4. DieBefahigung fur eine Funktion an Bord muss jederzeit durch das Schifferdienstbuch oder durch Bescheinigungspapiere nachweisen. IV. - Betriebsformen (Art. 8 - von der Normen) 1. An einer Perioade von 24 Stunden unterscheidet sich folgende Betriebsformen: A1 - Fahrt bis zu
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00 und 5.00 Uhr. ... Von diesen Uhrzeiten kann abgewichen werden, wenn das Schiff mit einem von der zustandigen Behorde zugelassenen Fahrtenschreiber begabt ist. Dieser Fahrtenschreiber muss wenigstens seit dem Beginn der letzten ununterbrochenen 8 und betreffend 6 Ruhezeite eingeschaltet und fur die Kontrollorgane jederzeit zuganglich sein. 4. În bestimmten Sektoren der schiffbaren Binnengewasser kann die Behorde verschiedene Betriebsformen fordern, als diejenige în diesem Artikel angebrachte Betriebsformen(ANR). - V. - Mindestruhezeit (Art. 9 - von der Normen) 1. În der Betriebsform A1 hat
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von 48 Stunden. Die Mitglieder unter 18 Jahre Alt haben die Ruhezeit mindestens zweimal 6 Stunden unterbrochene Stunden betragen. 4. Wahrend seiner Mindestruhezeit darf ein Mitglied der Besatzung nicht eingesetzt werden, auch nicht fur die Uberwachungsfunktionen oder Bereitschaftsdienst. Die Wache und die Uberwachung uber die Halteschiff sind nicht als Pflichte betrachten. 5. Regelungen arbeitsrechtlicher Art fur eine langere Ruhezeit bleiben unberuhrt. 6. Der Inhaber oder Schiffsoperateur ist verpflichtet, jahrlich eine innere Kontrolle uber die Einhaltung von den Schiffsleiter die Schifffahrtszeit, die
ANEXE din 3 aprilie 2009 la Ordinul nr. 434 din 2009 *). In: EUR-Lex () [Corola-website/Law/216895_a_218224]
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die Halteschiff sind nicht als Pflichte betrachten. 5. Regelungen arbeitsrechtlicher Art fur eine langere Ruhezeit bleiben unberuhrt. 6. Der Inhaber oder Schiffsoperateur ist verpflichtet, jahrlich eine innere Kontrolle uber die Einhaltung von den Schiffsleiter die Schifffahrtszeit, die Unterbrechung der Schifffahrtszeit und die Ruhezeit auszufuhren. VI. - Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform (Art. 10 - von der Normen) 1. Ein Wechsel oder eine Wiederholung der Betriebsform nach Massgabe der Vorschriften sein: a) Von der Betriebsform A1 darf nur dann în die Betriebsform Art A2
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Betriebsform Art A2 gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine achtstundige Ruhezeit, wovon 6 Stunden ausserhalb der Fahrt liegen mussen, eingehalten und nachgewiesen haben und die fur die Betriebsform A2 vorgeschriebene Verstarkung an Bord ist. b) Von der Betriebsform A2 darf nur dann în die Betriebsform Art A1 gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform A1 bestimmten
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nur dann în die Betriebsform B gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform B bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- und sechsstundige Ruhezeit ausserhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben und die fur die Betriebsform B vorgeschriebene Verstarkung an Bord ist. e) Von der Betriebsform A1 oder A2 darf nur gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die Wiederholung die fur die Betriebsform A1 oder A2 bestimmten
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bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine sechs- und achtstundige Ruhezeit ausserhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben. 2. În allen Veranderungsfallen der Betreiebsform mussen der Inhalter, der Operateur oder der Schiffsleiter die Besatzungsliste gemass die Verfugungen der anwesenden Normen und die Mindestsicherheitsbesatzung sichern. VII. - Bordbuch - Fahrtenschreiber (Art. 11 - von der Normen) 1. An jedem Schiff ist im Steuerhaus ein Bordbuch, deren die anwesenden Normen angewendet sind, muss mân ein Bordbuch haben. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufullen
ANEXE din 3 aprilie 2009 la Ordinul nr. 434 din 2009 *). In: EUR-Lex () [Corola-website/Law/216895_a_218224]
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Art. 11 - von der Normen) 1. An jedem Schiff ist im Steuerhaus ein Bordbuch, deren die anwesenden Normen angewendet sind, muss mân ein Bordbuch haben. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufullen. Verantwortlich fur das Mitfuhren des Bordbuches und fur die Eintrage ist der Schiffsfuhrer. 2. Das Bordbuch ist von der Behorde (ANR) - durch die Hafensfuhrer - ausgestellt. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen amtlichen Schiffsnummer, muss von der
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muss an Bord behalten. Die Ausstellung der nachtraglicheren Bordbucher muss im Zertifikat einschreiben. Ein neues Bordbuch kann nicht ausgestellt sein, nur als mân das vorige Bordbuch vorstellt. 3. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar 'ungultig' gekennzeichnet und dem Schiffsfuhrer zuruckgegeben werden und muss an Bord fur 6 Monaten von der letzten Aufnahme behaltet. Fur die Aufhebung will mân den leeren Ort an die Seite mit dem letzten Schriftsstuck und auch 2 oder 3 folgenden Seiten absperren. Șo muss mân schreiben: Das neues
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Unbeschadet der ubrigen Bestimmungen dieser Verordnung mussen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbande und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrustungsstandards genugen: 1.1. Standard S1 a) Die Antriebsanlagen mussen șo eingerichtet sein, dass die Veranderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann. Die fur den Fahrbetrieb erfoderlichen Hilfsmachinen mussen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden konnen, es șei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen wahrend jeder Fahrt ununterbrochen mit; ... b
ANEXE din 3 aprilie 2009 la Ordinul nr. 434 din 2009 *). In: EUR-Lex () [Corola-website/Law/216895_a_218224]
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Gerate gewahrleisten sein, die bei Funktionsstorungen akustische und optische Alarmsignale im Steuerhaus auslosen. Die akustische Alarmsignal konnen în einem einzigen Vertoaungsgerat vereinigen sein. Die optischen Alarmsignale durfen erst erloschen, nur wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstorungen beseitigt sind; c) Die Brennstoffzufuhr und die Kuhlung der Haupmotoren mussen automatisch erfolgen; ... d) Die Steuereinrichtung muss auch bei hochstzulassiger Einsenkung von einem Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden konnen; e) Die Sendung von klangvolle und optische Signale durchgesetzt von der Schiffsfahrtsvorschrift und die grundlegende Verfugungen
ANEXE din 3 aprilie 2009 la Ordinul nr. 434 din 2009 *). In: EUR-Lex () [Corola-website/Law/216895_a_218224]
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c) Die Brennstoffzufuhr und die Kuhlung der Haupmotoren mussen automatisch erfolgen; ... d) Die Steuereinrichtung muss auch bei hochstzulassiger Einsenkung von einem Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden konnen; e) Die Sendung von klangvolle und optische Signale durchgesetzt von der Schiffsfahrtsvorschrift und die grundlegende Verfugungen gemass der Schifffahrt auf Donau (DFND) fur die în Marsch befandene Schiffe, kann es von dem Befehlsamt gemacht sein; ... f) Wenn die direkte Mitteilung zwischen dem Befehlsamt mit dem Schiffsbug, Schiffsheck, inneren Abteilen und Wagenssaal nicht moglich
ANEXE din 3 aprilie 2009 la Ordinul nr. 434 din 2009 *). In: EUR-Lex () [Corola-website/Law/216895_a_218224]