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geeigneten Belegen verlangen. B) Anweisungen zur Fuhrung des Schifferdienstbuches ... 1. Allgemeines 1.1. Der Schiffsfuhrer muB die Eintragungen regelmaBig vornehmen. 1.2. Die Eintragungen der vergangenen Reise mussen vor Antritt der nachsten Reise ausgefuhrt sein. 1.3. Die Eintragungen mussen mit den Eintragungen im Bordbuch ubereinstimmen. 1.4. 180 effektive Fahrtage în der Binnenschiffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen konnen hochstens 180 Tage angerechnet werden. 2. Dienstzeit an Bord 2.1. Ein jeweils neuer Abschnitt "Dienstzeit
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des Rheins" die reinen Fahrtage auBerhalb des Rheins; (H) "Gesamtanzahl Fahrtage" die Differenz aus "Reisebeginn" (C), "Reiseende" und "Unterbrechungstage" (D); (I) "Unterschirift des Schiffsfuhrers". 3.4. Bei jeden Wechseldes Schiffs ist eine neue Zeile zu beginnen. 3.5. Die Ubereinstimmung mit dem Bordbuch (s. nr. 1.3) ist gegeben, wenn fur die gesamte Reise der Abgangsort mit Abfahrtsdatum, der Zielort mit Ankunftsdatum ubereinstimmen und în der Spalte "Unterbrechungstage" ( D) vom Bordbuch die în einer Summe zusammengafaBte Anzahl der Tage, în der
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Reiseende" und "Unterbrechungstage" (D); (I) "Unterschirift des Schiffsfuhrers". 3.4. Bei jeden Wechseldes Schiffs ist eine neue Zeile zu beginnen. 3.5. Die Ubereinstimmung mit dem Bordbuch (s. nr. 1.3) ist gegeben, wenn fur die gesamte Reise der Abgangsort mit Abfahrtsdatum, der Zielort mit Ankunftsdatum ubereinstimmen und în der Spalte "Unterbrechungstage" ( D) vom Bordbuch die în einer Summe zusammengafaBte Anzahl der Tage, în der die gesante Reise unterbrochen worden ist, ubertragen wird (z. B. fur Laden, Loschen, Wartezeit). 3.6
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I) "Unterschirift des Schiffsfuhrers". 3.4. Bei jeden Wechseldes Schiffs ist eine neue Zeile zu beginnen. 3.5. Die Ubereinstimmung mit dem Bordbuch (s. nr. 1.3) ist gegeben, wenn fur die gesamte Reise der Abgangsort mit Abfahrtsdatum, der Zielort mit Ankunftsdatum ubereinstimmen und în der Spalte "Unterbrechungstage" ( D) vom Bordbuch die în einer Summe zusammengafaBte Anzahl der Tage, în der die gesante Reise unterbrochen worden ist, ubertragen wird (z. B. fur Laden, Loschen, Wartezeit). 3.6. Auf der Seite "Fahrzeiten
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Mențiunile care sunt numerotees de 1 a 200. Leș mentions dans le von 1 bis 200. Die Eintragungen în diesem Buch făcute în prezentul jurnal trebuie să fie într-o present livre devront etre portees a l'encre de mussen mit Ținte în lesbarer Schrift (z.B.Druck- manieră lizibila (de ex.cu litere de tipar). maniere lisible (par ex.en lettres d'imprimerie). schrift vorgenommen werden. Numele navei: Numărul oficial al navei: Nom du băteau: ................ Numero officiel: .......... Name des Schiffes
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Spezifische Angaben uber die ausgefuhrten Reisen und den besetzten Amten an Schiffsbord, durch den er die Schiffsperiode rechtfertigen und liegt die tatsachliche Schifffahrtszeit und die Sektoren an bestimte inneren schiffbaren Wasser zuruck; ... c) Die Behorde ist verantwortlich fur die Datenaufnahme mit der Allgemeineschriftart versehen zum Abschnitt a), und der Schiffsleiter ist verantwortlich fur die Datenaufnahme versehen zum Abschnitt b). 2. Alle Mitglieder mussen im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches anerkannt gultigen Dienstbuches sein. Diese Person wird als Inhaber des
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gultigen Dienstbuches sein. Diese Person wird als Inhaber des Schifferdienstbuches bezeichnet. Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch: a) Bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsfuhrer auszuhandigen; ... b) Ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal innerhalb 12 Monaten einer ortlichen zustandigen Behorde vorzulegen und mit dem Kontrollvermark versehen zu lassen. ... 3. Der Schiffsfuhrer hat. a) Im Schifferdienstbuch regelmassig alle Eintragungen nach Massgabe der Anweisungen zur Fuhren des Schifferdienstbuches vorzunehmen; ... b) Es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhaltnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren
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wahrend 8 oder 6 Stunden einstellen: a) În der Betriebsform A1 zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, und ... b) În der Betriebsform A2 zwischen 23.00 und 5.00 Uhr. ... Von diesen Uhrzeiten kann abgewichen werden, wenn das Schiff mit einem von der zustandigen Behorde zugelassenen Fahrtenschreiber begabt ist. Dieser Fahrtenschreiber muss wenigstens seit dem Beginn der letzten ununterbrochenen 8 und betreffend 6 Ruhezeite eingeschaltet und fur die Kontrollorgane jederzeit zuganglich sein. 4. În bestimmten Sektoren der schiffbaren Binnengewasser kann
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în diesem Artikel angebrachte Betriebsformen (ANR). V. Mindestruhezeit (Art. 9 - von der Normen) 1. În der Betriebsform A1 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine unterbrochene Zeit von 8 Stunden ausserhalb der Fahrt und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnen. 2. În der Betriebsform A2 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Zeit von 8 Stunden, wovon 6 unterbrochene Stunden ausserhalb der Fahrt liegen mussen, und dies innerhalb von jeweils 24
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jeder Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnen. 2. În der Betriebsform A2 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Zeit von 8 Stunden, wovon 6 unterbrochene Stunden ausserhalb der Fahrt liegen mussen, und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von 6 Stunden zu laufen beginnen. 3. În der Betriebsform hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von 24 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden. Die Mitglieder unter 18 Jahre Alt haben die Ruhezeit mindestens
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Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufullen. Verantwortlich fur das Mitfuhren des Bordbuches und fur die Eintrage ist der Schiffsfuhrer. 2. Das Bordbuch ist von der Behorde (ANR) - durch die Hafensfuhrer - ausgestellt. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen amtlichen Schiffsnummer, muss von der Behorde ausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Dieses Zertifikat muss an Bord behalten. Die Ausstellung der nachtraglicheren Bordbucher muss im Zertifikat einschreiben. Ein
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das vorige Bordbuch vorstellt. 3. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar "ungultig" gekennzeichnet und dem Schiffsfuhrer zuruckgegeben werden und muss an Bord fur 6 Monaten von der letzten Aufnahme behaltet. Fur die Aufhebung will mân den leeren Ort an die Seite mit dem letzten Schriftsstuck und auch 2 oder 3 folgenden Seiten absperren. Șo muss mân schreiben: Das neues Bordbuch wird ausgestellt und die Gegenwart wird aufgehebt.' (Datum, Ștempel und Behordesunterschrift) 4. Die technische Inspektion des Fahrtenschreiber macht mân uber die Normen
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Handelsministerium berechtigt sind. 5. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind wahrend 6 Monaten nach der letzten Aufzeichnungen an Bord aufzubewahren. 6. Bei einem Austausch oder einer Verstarkung der Besatzung muss fur jedes neue Besatzungsmitglied eine Beschreibung nach einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- und Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, beiliegen. 7. Die nach dem Wechsel der Betriebsform notwendige Eintragungen mussen auf einer neuen Seite des Bordbuches eingetragen werden. 8
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und A2 mussen fur jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende der Ruhezeiten jeden Tag der Fahrt eingetragen werden. VIII. Ausrustung der Schiffe (Art. 12 - von der Normen) 1. Unbeschadet der ubrigen Bestimmungen dieser Verordnung mussen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbande und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrustungsstandards genugen: 1.1. Standard S1 a) Die Antriebsanlagen mussen șo eingerichtet sein, dass die Veranderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann. Die fur den Fahrbetrieb
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Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann. Die fur den Fahrbetrieb erfoderlichen Hilfsmachinen mussen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden konnen, es șei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen wahrend jeder Fahrt ununterbrochen mit; ... b) În den Gefahrenbereichen: ... - der Temperatur des Kuhlwassers zu der Hauptmotoren - des Drucks des Schmierols von Hauptmotoren und Getrieben - des Ol- und Luftsdrucks der Umsteueranlage der Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller - des Fullstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumes muss eine
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von klangvolle und optische Signale durchgesetzt von der Schiffsfahrtsvorschrift und die grundlegende Verfugungen gemass der Schifffahrt auf Donau (DFND) fur die în Marsch befandene Schiffe, kann es von dem Befehlsamt gemacht sein; ... f) Wenn die direkte Mitteilung zwischen dem Befehlsamt mit dem Schiffsbug, Schiffsheck, inneren Abteilen und Wagenssaal nicht moglich ist, muss mân einen phonischen Mittel vorsehen. Zu den Maschinenraumen kann die Sprechverbindung durch den optischen und akustischen Signalgebung ersetzt werden; ... g) Kurbeln und ahnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen durfen zu
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keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern; ... h) Die im Schiffsattest eingetragenen Schleppwinden mussen motorisiert sein; ... i) Die Lenz- und Deckwaschpumpen mussen motorisiert sein; ... j) Die haupsachliche Befehls und Kontrollsapparat mussen ergonomisch aufgelegt sein; ... k) Notwendige Ausrustung în Ubereinstimmung mit Beilage nr. 7 den Normen muss von der Fuhrerstand kontrolliert sein; ... l) Die Schiff muss mit einem Radiotelephon în metrischen Welle fur Kommunikation Schiff - Schiff und nautische Bericht ausgestattet sein. ... 1.2. Standard S2 a) Fur einzeln fahrende Motorschiffe: ... - Der
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sein; ... i) Die Lenz- und Deckwaschpumpen mussen motorisiert sein; ... j) Die haupsachliche Befehls und Kontrollsapparat mussen ergonomisch aufgelegt sein; ... k) Notwendige Ausrustung în Ubereinstimmung mit Beilage nr. 7 den Normen muss von der Fuhrerstand kontrolliert sein; ... l) Die Schiff muss mit einem Radiotelephon în metrischen Welle fur Kommunikation Schiff - Schiff und nautische Bericht ausgestattet sein. ... 1.2. Standard S2 a) Fur einzeln fahrende Motorschiffe: ... - Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit einer vom Steuersstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage b) Fur Motorschiffe
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von der Fuhrerstand kontrolliert sein; ... l) Die Schiff muss mit einem Radiotelephon în metrischen Welle fur Kommunikation Schiff - Schiff und nautische Bericht ausgestattet sein. ... 1.2. Standard S2 a) Fur einzeln fahrende Motorschiffe: ... - Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit einer vom Steuersstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage b) Fur Motorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen: ... - Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit einer vom Steuersstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage c) Fur Motorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem
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Bericht ausgestattet sein. ... 1.2. Standard S2 a) Fur einzeln fahrende Motorschiffe: ... - Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit einer vom Steuersstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage b) Fur Motorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen: ... - Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit einer vom Steuersstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage c) Fur Motorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen: ... Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit elektrisch oder hydraulisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrustung stattung ist nicht
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gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen: ... - Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit einer vom Steuersstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage c) Fur Motorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen: ... Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit elektrisch oder hydraulisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrustung stattung ist nicht gefordert, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerustet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Motorschiffes ausbedienbar ist. d) Fur Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen: ... Der
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die einen Schubverband, bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen: ... Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit elektrisch oder hydraulisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrustung stattung ist nicht gefordert, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerustet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Motorschiffes ausbedienbar ist. d) Fur Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen: ... Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit elektrisch oder hydraulisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrustung stattung ist nicht gefordert, wenn das
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Ausrustung stattung ist nicht gefordert, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerustet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Motorschiffes ausbedienbar ist. d) Fur Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen: ... Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit elektrisch oder hydraulisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrustung stattung ist nicht gefordert, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerustet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes ausbedienbar ist. e) Fur die Fahrgasteschiffe ... Der Standard S1 sowie
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Steuerstand des schiebenden Motorschiffes ausbedienbar ist. d) Fur Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen: ... Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit elektrisch oder hydraulisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrustung stattung ist nicht gefordert, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerustet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes ausbedienbar ist. e) Fur die Fahrgasteschiffe ... Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit einer vom Steuersstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrustung stattung ist nicht gefordert, wenn die Antriebsanlage und
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angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrustung stattung ist nicht gefordert, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerustet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes ausbedienbar ist. e) Fur die Fahrgasteschiffe ... Der Standard S1 sowie zusatzlich eine Ausrustung mit einer vom Steuersstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrustung stattung ist nicht gefordert, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manovriereigenschaften gewahrleisten. 2. Die Erfullung oder Nichterfullung der Vorschriften nach 1 wird von der Zulanungsurkunde gegeben. *1) Einen von
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