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Inhaber des Schifferdienstbuches - auf einem Schiff seinen Dienst antritt oder - seine Funktion auf demselben Schiff wechselt. 2.2. Als "Dienstantritt" gilt der Tag, ăn dem der Inhaber des Schifferdienstbuches seine Tatigkeit an Bord aufnimmt. Als "Dienstantritt" gilt der Tag, ăn dem der Inhaber des Schifferdienstbuches seine Tatigkeit an Bord oder seine bisherige Funktion beendet. 3. Fahrzeiten und Streckenfahrten im Jahr 3.1. Einzutragen sind die einzelnen Reisen zur Berechnung der Fahrzeiten und fur den Nachweis der Streckenfahrten. Dabei sind unter der
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3 und 3.1 genugen bei regelmassigem Einsatz eines Fahrzeuges auf einer kurzen Strecke (z.B. zehn gleiche Reisen hintereinader) und im Pendelverkehr (z.B. Tagesausflugsfahrten der ortlichen Fahrgastschiffahrt, Baustellenverkehr) monatlich zusammengefasste Angaben der befahrenen Strecke, der Anzahl der Fahrten (dem Abgangsort vorangestellt) und der Gesamtfahrzeit. 3.3. Es sind einzutragen unter (C) "Reisebeginn" der Abfahrtstag vom Abgangsort; (D) "Unterbrechungstage" die Anzahl der Tage, ăn denen das Schiff wahrend der Reise nicht gefahren ist, wobei bei einer Reise ohne Unterbrechung null
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Reisebeginn" der Abfahrtstag vom Abgangsort; (D) "Unterbrechungstage" die Anzahl der Tage, ăn denen das Schiff wahrend der Reise nicht gefahren ist, wobei bei einer Reise ohne Unterbrechung null einzutragen ist; (E) "Reisende" der Ankunftstag am Zielort; (F) "Anzahl Fahrtage auf dem Rhein" die reinen Fahrtage auf dem Rhein; (G) "Anzahl Fahrtage ausserhalb des Rheins" die reinen Fahrtage ausserhalb des Rheins; (H) "Gesamtanzahl Fahrtage" die Differenz aus "Reisebeginn" (C), "Reiseende" und "Unterbrechungstage" (D); (I) "Unterschirift des Schiffsfuhrers". 3.4. Bei jeden Wechseldes
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Unterbrechungstage" die Anzahl der Tage, ăn denen das Schiff wahrend der Reise nicht gefahren ist, wobei bei einer Reise ohne Unterbrechung null einzutragen ist; (E) "Reisende" der Ankunftstag am Zielort; (F) "Anzahl Fahrtage auf dem Rhein" die reinen Fahrtage auf dem Rhein; (G) "Anzahl Fahrtage ausserhalb des Rheins" die reinen Fahrtage ausserhalb des Rheins; (H) "Gesamtanzahl Fahrtage" die Differenz aus "Reisebeginn" (C), "Reiseende" und "Unterbrechungstage" (D); (I) "Unterschirift des Schiffsfuhrers". 3.4. Bei jeden Wechseldes Schiffs ist eine neue Zeile zu
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Rheins" die reinen Fahrtage ausserhalb des Rheins; (H) "Gesamtanzahl Fahrtage" die Differenz aus "Reisebeginn" (C), "Reiseende" und "Unterbrechungstage" (D); (I) "Unterschirift des Schiffsfuhrers". 3.4. Bei jeden Wechseldes Schiffs ist eine neue Zeile zu beginnen. 3.5. Die Ubereinstimmung mit dem Bordbuch (s. nr. 1.3) ist gegeben, wenn fur die gesamte Reise der Abgangsort mit Abfahrtsdatum, der Zielort mit Ankunftsdatum ubereinstimmen und în der Spalte "Unterbrechungstage" ( D) vom Bordbuch die în einer Summe zusammengafasste Anzahl der Tage, în der die
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folgenden Anweisungen ausfullen. b) Das Bordbuch stellt sich von der Behorde durch das Hafenamt aus (ANR). Kein Bordbuch kann ausgestellt sein, vor der Vorstellung des voriges ausgestellt sein. Das soll die Erwahnung, Aufhebung' enthalten und an Schiffbord 6 Monaten von dem letzten Eintragungen behalten. c) Die Behorde, die das Bordbuch ausstellt, bescheinigt es durch einen Zeugnis în dem, die Schiffsnamme, Aufnahmesnummer des Schiffes und Austellungsdatum erwahnt sind. ... 2. Eintragungen im Bordbuch Die Eintragungen, die der Schiffsfuhrer în dem vorliegenden Bordbuch zu
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Bordbuch kann ausgestellt sein, vor der Vorstellung des voriges ausgestellt sein. Das soll die Erwahnung, Aufhebung' enthalten und an Schiffbord 6 Monaten von dem letzten Eintragungen behalten. c) Die Behorde, die das Bordbuch ausstellt, bescheinigt es durch einen Zeugnis în dem, die Schiffsnamme, Aufnahmesnummer des Schiffes und Austellungsdatum erwahnt sind. ... 2. Eintragungen im Bordbuch Die Eintragungen, die der Schiffsfuhrer în dem vorliegenden Bordbuch zu machen hat, mussen den Vortschriften der Untersuchungsordnung entsprechen. Die Tatigkeiten der Besatzungsmitglieder kann folgendermassen eingetragen werden: - Cdt
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6 Monaten von dem letzten Eintragungen behalten. c) Die Behorde, die das Bordbuch ausstellt, bescheinigt es durch einen Zeugnis în dem, die Schiffsnamme, Aufnahmesnummer des Schiffes und Austellungsdatum erwahnt sind. ... 2. Eintragungen im Bordbuch Die Eintragungen, die der Schiffsfuhrer în dem vorliegenden Bordbuch zu machen hat, mussen den Vortschriften der Untersuchungsordnung entsprechen. Die Tatigkeiten der Besatzungsmitglieder kann folgendermassen eingetragen werden: - Cdt - Schiffsfuhrer (A oder B Kategorie oder Steuermann) - Tim - Steuermann (Offizieraufdeck) - Smc - Chefmechaniker - Mec - Maschinist (Offiziermechaniker/Motorenwart) - Sec - Bootsmann - Măr - Matrose
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Zeit des Zugangs oder Abgangs einzutragen. 3. Straftaten Die Verfugungenubertretung der anwesenden Anweisungen bestatigt es gemass der Gesetz. ÎI. - Mitglieder 1. Allgemeines a) Die Normen zur Festlegung der Mindestsicherheitbezatzung auf Binnenschiffe, die sich unter rumanischen finden, und die weiter unter dem Namen Normen erscheinen, werden durch Anordnung des Ministerium fur Verkehr und Infrastruktur Nummer ......../2009. ... Die fur die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung muss wahrend der Fahrt standig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene
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Datenaufnahme versehen zum Abschnitt b). 2. Alle Mitglieder mussen im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches anerkannt gultigen Dienstbuches sein. Diese Person wird als Inhaber des Schifferdienstbuches bezeichnet. Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch: a) Bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsfuhrer auszuhandigen; ... b) Ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal innerhalb 12 Monaten einer ortlichen zustandigen Behorde vorzulegen und mit dem Kontrollvermark versehen zu lassen. ... 3. Der Schiffsfuhrer hat. a) Im Schifferdienstbuch regelmassig alle Eintragungen nach Massgabe der Anweisungen zur Fuhren des
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Dienstbuches sein. Diese Person wird als Inhaber des Schifferdienstbuches bezeichnet. Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch: a) Bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsfuhrer auszuhandigen; ... b) Ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal innerhalb 12 Monaten einer ortlichen zustandigen Behorde vorzulegen und mit dem Kontrollvermark versehen zu lassen. ... 3. Der Schiffsfuhrer hat. a) Im Schifferdienstbuch regelmassig alle Eintragungen nach Massgabe der Anweisungen zur Fuhren des Schifferdienstbuches vorzunehmen; ... b) Es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhaltnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren; ... c
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Kontrollvermark versehen zu lassen. ... 3. Der Schiffsfuhrer hat. a) Im Schifferdienstbuch regelmassig alle Eintragungen nach Massgabe der Anweisungen zur Fuhren des Schifferdienstbuches vorzunehmen; ... b) Es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhaltnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren; ... c) Dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzuglich auszuhandigen. 4. DieBefahigung fur eine Funktion an Bord muss jederzeit durch das Schifferdienstbuch oder durch Bescheinigungspapiere nachweisen. IV. - Betriebsformen (Art. 8 - von der Normen) 1. An einer Perioade von 24 Stunden
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B - Fahrt bis zu 24 Stunden 2. Im Betriebsform A1 darf eingesetzes Schiff ausserstenfalls einmal/Woche die Fahrt bis 16 Stunden verlangern, wenn die Fahrtzeit durch die Aufzeichnungen eines von der zustandigen Behorde zugelassenen Fahrtenschreibers eingetragen ist und wenn ausser dem Schiffsfuhrer ein anderen Mitglied der Mindestbesatzung die Befahigung zum Steuermann besitzt. 3. Ein Schiff în der Betriebsform A1 und A2 eingesetztes Schiff muss die Fahrt unterbrochen wahrend 8 oder 6 Stunden einstellen: a) În der Betriebsform A1 zwischen 22.00
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6.00 Uhr, und ... b) În der Betriebsform A2 zwischen 23.00 und 5.00 Uhr. ... Von diesen Uhrzeiten kann abgewichen werden, wenn das Schiff mit einem von der zustandigen Behorde zugelassenen Fahrtenschreiber begabt ist. Dieser Fahrtenschreiber muss wenigstens seit dem Beginn der letzten ununterbrochenen 8 und betreffend 6 Ruhezeite eingeschaltet und fur die Kontrollorgane jederzeit zuganglich sein. 4. În bestimmten Sektoren der schiffbaren Binnengewasser kann die Behorde verschiedene Betriebsformen fordern, als diejenige în diesem Artikel angebrachte Betriebsformen(ANR). - V. - Mindestruhezeit
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diesem Artikel angebrachte Betriebsformen(ANR). - V. - Mindestruhezeit (Art. 9 - von der Normen) 1. În der Betriebsform A1 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine unterbrochene Zeit von 8 Stunden ausserhalb der Fahrt und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnen. 2. În der Betriebsform A2 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Zeit von 8 Stunden, wovon 6 unterbrochene Stunden ausserhalb der Fahrt liegen mussen, und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden
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Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnen. 2. În der Betriebsform A2 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Zeit von 8 Stunden, wovon 6 unterbrochene Stunden ausserhalb der Fahrt liegen mussen, und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von 6 Stunden zu laufen beginnen. 3. În der Betriebsform hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von 24 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden. Die Mitglieder unter 18 Jahre Alt haben die Ruhezeit mindestens zweimal
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der Betriebsform nach Massgabe der Vorschriften sein: a) Von der Betriebsform A1 darf nur dann în die Betriebsform Art A2 gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine achtstundige Ruhezeit, wovon 6 Stunden ausserhalb der Fahrt liegen mussen, eingehalten und nachgewiesen haben und die fur die Betriebsform A2 vorgeschriebene Verstarkung an Bord ist. b) Von der Betriebsform A2 darf nur dann în die Betriebsform Art A1
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Betriebsform A2 vorgeschriebene Verstarkung an Bord ist. b) Von der Betriebsform A2 darf nur dann în die Betriebsform Art A1 gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform A1 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine achtstundige Ruhezeit ausserhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben. c) Von der Betriebsform B darf nur dann în die Betriebsform A1 oder A2 gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform
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eingehalten und nachgewiesen haben. c) Von der Betriebsform B darf nur dann în die Betriebsform A1 oder A2 gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform A1 und A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine sechs- und achtstundige Ruhezeit ausserhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben. d) Von der Betriebsform A1 oder A2 darf nur dann în die Betriebsform B gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur
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der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben. d) Von der Betriebsform A1 oder A2 darf nur dann în die Betriebsform B gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die fur die Betriebsform B bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- und sechsstundige Ruhezeit ausserhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben und die fur die Betriebsform B vorgeschriebene Verstarkung an Bord ist. e) Von der Betriebsform A1 oder A2 darf nur gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der
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Betriebsform B vorgeschriebene Verstarkung an Bord ist. e) Von der Betriebsform A1 oder A2 darf nur gewechselt werden, wenn: ... - ein vollstandiger Austausch der Besatzung stattgefunden ist, oder - die Wiederholung die fur die Betriebsform A1 oder A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine sechs- und achtstundige Ruhezeit ausserhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben. 2. În allen Veranderungsfallen der Betreiebsform mussen der Inhalter, der Operateur oder der Schiffsleiter die Besatzungsliste gemass die Verfugungen der anwesenden Normen und die Mindestsicherheitsbesatzung sichern. VII
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darin enthaltenen Anleitung auszufullen. Verantwortlich fur das Mitfuhren des Bordbuches und fur die Eintrage ist der Schiffsfuhrer. 2. Das Bordbuch ist von der Behorde (ANR) - durch die Hafensfuhrer - ausgestellt. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen amtlichen Schiffsnummer, muss von der Behorde ausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Dieses Zertifikat muss an Bord behalten. Die Ausstellung der nachtraglicheren Bordbucher muss im Zertifikat einschreiben. Ein neues Bordbuch kann nicht
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der Schiffsfuhrer. 2. Das Bordbuch ist von der Behorde (ANR) - durch die Hafensfuhrer - ausgestellt. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen amtlichen Schiffsnummer, muss von der Behorde ausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Dieses Zertifikat muss an Bord behalten. Die Ausstellung der nachtraglicheren Bordbucher muss im Zertifikat einschreiben. Ein neues Bordbuch kann nicht ausgestellt sein, nur als mân das vorige Bordbuch vorstellt. 3. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar
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erteilt hat. Dieses Zertifikat muss an Bord behalten. Die Ausstellung der nachtraglicheren Bordbucher muss im Zertifikat einschreiben. Ein neues Bordbuch kann nicht ausgestellt sein, nur als mân das vorige Bordbuch vorstellt. 3. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar 'ungultig' gekennzeichnet und dem Schiffsfuhrer zuruckgegeben werden und muss an Bord fur 6 Monaten von der letzten Aufnahme behaltet. Fur die Aufhebung will mân den leeren Ort an die Seite mit dem letzten Schriftsstuck und auch 2 oder 3 folgenden Seiten absperren. Șo muss
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vorige Bordbuch vorstellt. 3. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar 'ungultig' gekennzeichnet und dem Schiffsfuhrer zuruckgegeben werden und muss an Bord fur 6 Monaten von der letzten Aufnahme behaltet. Fur die Aufhebung will mân den leeren Ort an die Seite mit dem letzten Schriftsstuck und auch 2 oder 3 folgenden Seiten absperren. Șo muss mân schreiben: Das neues Bordbuch wird ausgestellt und die Gegenwart wird aufgehebt.' (Datum, Ștempel und Behordesunterschrift). 4. Die technische Inspektion des Fahrtenschreiber macht mân uber die Normen von
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